TELEFONHOTLINE 0 22 43 / 8 8 9 9 5
|
|
|
|
 |
|
|
 |
Beiträge rund um Techniken, Material und praktische Informationen
Hier klicken |
|
 |
 |
Fordern Sie den 1.400-seitigen Katalog an
|
|
 |
|
|
 |
|
|
| |
|
| Startseite > Online-Magazin > Gewerbeschein |

|
|
 |
|
|
 |
|
|
 |
Die folgende Kurzinformation soll Sie über mögliche steuerliche Probleme im Zusammenhang mit dem Erwerb von Künstlermaterial informieren und das nicht nur, wenn Sie Künstler sind, sondern auch oder gerade, wenn Sie lediglich kunstinteressierter, privater Endverbraucher sind. Hierfür gilt es jedoch zunächst die Frage zu klären, ob Sie professioneller Künstler sind oder doch eher ambitionierter Privatkonsument.
|
 |
|
|
 |
|
|
 |
Einkommensteuer
In der Einkommensteuer sind fünf mögliche Formen der Einordnung von künstlerischen Tätigkeiten denkbar:
1. Die nichtselbständige Arbeit 2. Die selbständige freiberufliche Tätigkeit 3. Die gewerbliche Tätigkeit 4. Die Liebhaberei 5. Der reine Privatbereich
Zu 1. Die nichtselbständige Tätigkeit
Hierunter fallen alle Künstler, die ihren Beruf als Angestellte oder Beamte ausüben. Sie können im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit ihrem Beruf entstehen, ansetzen. Hierzu gehören auch alle Rechnungen über Künstlerbedarf.
Zu 2. Die selbständige freiberufliche Tätigkeit
Diese Einkunftsart dürfte nahezu alle professionellen Künstler betreffen, die nicht in einem Angestelltenverhältnis stehen. Die Frage, was ist eigentlich Kunst oder wann bin ich eigentlich Künstler, mag man sich hinlänglich in einem anderen Kontext gefragt haben. Auf den ersten Blick erscheint die Anerkennung als Künstler bei einem kommunalen Gewerbeamt unkompliziert. Hier gibt es keine Definition des anerkannten Künstlers, die Anerkennung erfolgt in der Regel durch die Mitgliedschaft in der berufsständischen Sozialkasse.
Steuerrechtlich liegt jedoch eine etwas klarere Vorstellung von dem Begriff des Künstlers vor. So muss insbesondere eine gewisse Gestaltungshöhe der Kunst gegeben sein. Fachliche Ausbildungen in der entsprechenden Kunstrichtung und natürlich die öffentliche Beachtung des Künstlers durch Ausstellungen oder öffentliche Kritik sind klare Indizien für die Künstlereigenschaft. Die Mitgliedschaft in einem Berufsverband reicht für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit alleine nicht aus.
Der Künstler kann nur freiberuflich tätig sein, sofern er sich selbständig, nachhaltig und mit Gewinnabsicht am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr äußert sich darin, dass der freiberufliche Künstler im Gegensatz zum Abnehmer auch als Anbieter von Leistungen nach außen am Markt klar erkenntlich auftritt. Weitere Bedingung für den freiberuflich tätigen Künstler ist die Gewinnerzielungsabsicht, die ihn klar von der Liebhaberei (s.u.) abgrenzt.
Der selbständige, freiberufliche Künstler ermittelt seinen Gewinn aus Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, zu denen selbstverständlich auch die Aufwendungen für Künstlermaterial gehören.
Zu 3. Gewerbliche Tätigkeit
Eine gewerbliche Betätigung liegt vor, wenn die Tätigkeit nicht mehr als künstlerisch eingestuft wird. Konkretes Beispiel wäre also der Künstler, der sein Bild in tausendfertiger Ausfertigung druckt und verkauft.
Ihren Gewinn müssen größere Gewerbetreibende durch Bilanzierung und kleinere Betriebe wie freiberuflich Tätige durch Einnahme - Überschussrechnung ermitteln. In beiden Fällen können aber die Aufwendungen für Künstlerbedarf gewinn mindernd angesetzt werden.
Zu 4. Liebhaberei
Insbesondere in der Kunst erscheint die Abgrenzung zwischen Beruf und Hobby als schwierig, da manche Künstler wohl ihre Leidenschaft zum Beruf gemacht haben und Künstler oftmals erst nach längerer Anlaufzeit positive Einkünfte erzielen. Verluste in der Anfangszeit bedeuten somit auch nicht direkt, dass es sich um Liebhaberei handelt. Die fehlende Gewinnerzielung ist ein Indiz für die Liebhaberei, weitere Prüfungspunkte sind die künstlerische Berufsausbildung, eine professionelle Vermarktung durch Teilnahme an Ausstellungen, eine öffentliche Beachtung durch Erwähnung in einschlägiger Literatur sowie die Frage, ob die künstlerische Tätigkeit die alleinige Existenzgrundlage darstellt.
Der letzte Punkt dürfte für all diejenigen relevant sein, für die die Kunst nur eine nebenberufliche Tätigkeit darstellt. Da die Kunst für sie nicht die alleinige Existenzgrundlage ist, läuft ihre künstlerische Tätigkeit schnell Gefahr, zumindest langfristig als Liebhaberei eingestuft zu werden, sofern keine Gewinne erwirtschaftet werden. Dieser Personenkreis sollte bei der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung eingehend prüfen, ob die Aufwendungen durch die Tätigkeit als Arbeitnehmer oder durch diejenige als selbständiger Künstler verursacht sind.
So leicht es auch erscheint vom kommunalen Gewerbeamt als Künstler anerkannt zu werden, so schwierig ist es im Verlustfalle gegenüber der Finanzverwaltung die Klippe der Liebhaberei zu umschiffen. Die Praxis zeigt, dass erste Steuerbescheide über die Anerkennung von steuerlichen Verlusten aus einer künstlerischen Betätigung in der Anfangszeit grundsätzlich vorläufig veranlagt werden. Wenn die Ungewissheit des Finanzamtes über die Gewinnerzielungsabsicht zu einem späteren Zeitpunkt geklärt ist, werden die vorläufigen Bescheide an die neuen Erkenntnisse angepasst. Das bedeutet konkret, dass wenn sich kein Totalgewinn aus der vermeintlichen Künstlertätigkeit ergibt und auch sonst die oben aufgeführten Indizien für Liebhaberei sprechen, werden die in der Vergangenheit angesetzten Verluste nachträglich für nicht abzugsfähig erklärt und die Steuerbescheide der entsprechenden Jahre geändert. Die steuerlichen Folgen hiervon können verheerend sein. Die gesparte und erstattete Steuer muss bezahlt werden und zwar nahezu gleichzeitig für alle betroffenen Jahre zuzüglich 6 % Zinsen p.a.
Zu 5. Der reine Privatbereich
Der ambitionierte private Künstler, der nicht beabsichtigt seine Erzeugnisse, zu verkaufen, ist steuerlich ein Neutrum. Er kann seine Aufwendungen mangels Einkünften nicht von der Steuer absetzen und er kann mangels Umsätzen auch keine Vorsteuer (s.u.) beim Finanzamt geltend machen.
Umsatzsteuer
In der Umsatzsteuer gilt ein Künstler als Unternehmer, wenn er selbständig im Sinne von nicht angestellt ist und Leistungen oder Lieferungen nachhaltig gegen Entgelt erbringt. Ob und inwieweit er dabei einen Gewinn erzielt, ist im Gegensatz zur Einkommensteuer nicht von entscheidender Bedeutung. Auch ist es nicht von Bedeutung, ob der Künstler ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht.
Allerdings wird die Finanzverwaltung bei der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen oder Voranmeldungen, die nur Vorsteuererstattungsansprüche enthalten, die Frage nach der Unter-nehmereigenschaft stellen und bei größeren Beträgen im Wege einer Umsatzsteuersonderprüfung klären.
Die Umsätze von bestimmten Kunstgegenständen, insbesondere vollständig von Hand geschaffene Gemälde, Zeichnungen und Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, sind dabei mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu versteuern.
Kleinunternehmer, deren Umsatz im Vorjahr kleiner € 17.500,00 und im laufenden Jahr voraussichtlich kleiner € 50.000,00 ist, sind, sofern sie nicht etwas anderes beantragen, von der Umsatzsteuer befreit. Sie können aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Wenn jemand, der von der Umsatzsteuer befreit ist oder der überhaupt kein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet er dem Finanzamt den Betrag der zu unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Quintessenz
Achten Sie im eigenen Interesse darauf, zu welcher der obigen Kategorien Sie gehören. Es macht wenig Sinn, auch wenn Sie einen Gewerbeschein besitzen, Künstlerbedarf steuerlich abzusetzen, wenn Sie nicht dauerhaft mit Gewinnabsichten in diesem Bereich erwerbstätig sind. Vermeintlich gesparte Steuern sind im Falle der Liebhaberei zurück zu erstatten.
Das gleiche gilt für die geltend gemachten Vorsteuern, wenn die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft fehlt.
|
 |
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
 |